Schulbetreuungsplatzvergaberichtlinien

 

Richtlinien
der Gemeinde Meckenbeuren
über die Vergabe der Schulbetreuungsplätze
(Schulbetreuungsplatzvergaberichtlinien)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Meckenbeuren hat am 20.07.2022 folgende
Richtlinien über die Vergabe der Schulbetreuungsplätze beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Diese Richtlinien gelten für die Vergabe von Schulbetreuungsplätzen der Gemeinde Meckenbeuren.

 

§ 2 Zweck

Zweck dieser Richtlinien ist die Gewährleistung einer möglichst sozialgerechten und sozialverträglichen Vergabe der Schulbetreuungsplätze im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung unter spezieller Berücksichtigung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Meckenbeuren.

 

§ 3 Vergabeverfahren

(1) Das Vergabeverfahren wird durch den Antrag der Personensorgeberechtigten auf Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes eingeleitet. Anträge können zum ersten eines Monats gestellt werden. (2) Die Anträge auf Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes werden entsprechend den Vergabekriterien ausgewertet. Die Zuteilung der Schulbetreuungsplätze erfolgt stets nach den Vergabekriterien dieser Richtlinien. (3) Kann nach der Auswertung der Anträge ein Schulbetreuungsplatz an ein Kind vergeben werden, so können die Personensorgeberechtigten des Kindes über die Zuteilungsmöglichkeit mündlich oder schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend hat die Zuteilung des Schulbetreuungsplatzes durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn kein Schulbetreuungsplatz vergeben werden kann. (4) Kinder, an die kein Schulbetreuungsplatz vergeben werden kann, werden auf die Warteliste gesetzt, sofern die Personensorgeberechtigten weiterhin Interesse an einem Schulbetreuungsplatz haben.

 

§ 4 Vergabekriterien

(1) Die Vergabe der Schulbetreuungsplätze erfolgt nach folgenden Vergabekriterien und in folgender Reihenfolge: 1. erste Priorität haben Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Meckenbeuren gemeldet sind; 2. im Übrigen ist die Wartezeit maßgeblich. (2) Der Beginn der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 bemisst sich nach dem Eingang des Antrages auf Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes bei der Gemeinde Meckenbeuren. Sind Anträge am selben Tag eingegangen, so erfolgt die Zuteilung durch Losverfahren.

 

§ 5 Beurteilungszeitpunkt, Nachweispflicht

(1) Als Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens der Vergabekriterien ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes maßgebend. (2) Die Nachweise über die Erfüllung der Vergabekriterien sind im Zweifel vom Bewerber zu erbringen.

 

§ 6 Ausschlussgründe

Von der Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes ist ausgeschlossen, wer bewusst falsche Angaben macht um die Vergabe eines Schulbetreuungsplatzes zu erwirken.

 

§ 7 Warteliste

Es wird eine Warteliste geführt.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Ausgefertigt: Meckenbeuren, den 21.07.2022

 

gez. Karl Gälle

 

Karl Gälle Stv. Bürgermeister